Wohn- und Mietrecht als Teil des Zivilrechts
Wie alle Rechtsthemen ist auch die Angelegenheit „Wohn- und Mietrecht“ verhältnismäßig weitläufig und wirft immer wieder neue Fragen auf. Wo Unstimmigkeiten aufeinander stoßen, insbesondere gerade bei der Vermietung von Wohnräumen, kann es oft zu Konflikten und Streitigkeiten kommen. Das Wohn- und Mietrecht regelt rund um den Mietvertrag sämtliche Rechtsfragen, die die Verbindung zwischen Mieter und Vermieter betreffen. Das Wohn- und Mietrecht ist Teil des Zivilrechts und ist festgelegt in den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 535). Somit wird die besondere Schutzbedürftigkeit des privaten Mieters von Wohnraum gegenüber seinem meist überlegenen Vermieter vertraglich gebunden. Im Mietrecht oder Wohnrecht sind nicht nur die konventionellen Voraussetzungen eines Mietvertrages vereinbart, sondern auch die Inhalte eines Mietverhältnisses. Sowohl Mieter als auch Vermieter haben bestimmte Rechte und Pflichten. So genannte Zwangsversteigerung Rechte haben Mieter auch. Dazu gehört auch die Private Zahnzusatzversicherung, die die Wohnräume als Büros verwendet.
Rechte und Pflichten des Mieters:
Die Hausordnung ist im regelmäßigen Turnus durchzuführen.
Kinderwagen oder Rollstuhl dürfen im Hausflur abgestellt werden, sofern der Hausflur ausreichend groß ist.
Sorgfaltspflicht: Der Mieter hat die ihm überlassenen Mieträume ordnungsgemäß zu behandeln, so dass keine Schäden entstehen.
Haustierhaltung: Kleintiere wie Goldhamster, Kanarienvogel und Zierfische im Aquarium bzw. Käfig stellen keine Beeinträchtigung dar und dürfen auch nicht verboten werden.
Ruhezeiten: von 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 7 Uhr sind Tätigkeiten, die Lärm verursachen oder lauter sind, zu vermeiden.
Räum- und Streupflicht: Gibt es einen Hausmeister für die Wohnanlage, fällt die Arbeit meistens in seinen Aufgabenbereich. Häufig werden die Winterpflichten jedoch dem Mieter auferlegt.
Die Räumpflicht beginnt um 7 Uhr morgens und dauert bis 20 Uhr an.
Schönheitsreparaturen: Solange diese nicht zwingend notwendig sind, müssen sie auch nicht erledigt
werden. Beim Auszug reicht es, die Wohnung sauber zu verlassen und die Zimmer leer zu räumen. Bohr- und Dübellöcher gehören im normalen Umfang zum vertragsgemäßen Gebrauch.
Nebenkostenabrechnung: Jede Betriebskostenart muss einzeln in ihrer Gesamthöhe aufgelistet werden. Sie
müssen nach einem bestimmten Schlüssel auf die einzelnen Wohnungen verteilt werden. Denkbar sind die
Wohnfläche, die Zahl der im Haus vorhandenen Wohnungen oder die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen. Dies betrifft jedoch nicht die Heizkostenverordnung.
Sat-Fernsehen: Soweit keine Gemeinschaftsantenne oder ein Kabelanschluss vorhanden ist, darf der Mieter auf eigene Kosten eine Außenantenne anbringen.
Rechte und Pflichten des Vermieters:
Renovierungsarbeiten: Der Vermieter hat die Pflicht, die Wohnung zu renovieren, wenn es notwendig ist. Der Mieter muss nicht einmal beim Auszug streichen. Selbst dann nicht,
wenn der Zustand der Wohnung es eigentlich erfordern würde.
Mieterhöhung: Eine Berechtigung besteht jeweils nach Ablauf eines Jahres zum Zwecke der Anpassung an die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse am Wohnungsmarkt.
Bauliche Maßnahmen: Veränderungen, die zur Erhaltung des Hauses bzw. Mieträume oder zur Beseitigung von Schäden erforderlich sind, dürfen ohne Zustimmung des Mieters
vorgenommen werden.
Betreten der Mieträume: nach vorheriger Ankündigung dürfen diese besichtigt werden.
