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Softwarerecht - Wer besitzt die Lizenz an einem Programm?

Mittlerweile ist fast jeder Haushalt mit einem Computer und einer dazugehörigen Highspeed-Internetanbindung ausgestattet. Die Preise auf dem Computermarkt sinken immer weiter und auch Notebooks sind bezahlbar geworden. Dies ermöglicht vielen Leute den Kauf eines Rechners und deren Nutzung. Aber mit dem Erwerb eines Rechners ist in den meisten Fällen das Betriebssystem und auch die Software nicht mit inbegriffen. Diese Software wird von den Privatanwendern aber nicht immer käuflich erworben, sondern auch teilweise durch die so genannten Raubkopien verbreitet. Bei der Verbreitung oder dem Einsatz von Raubkopien wird aber das Softwarerecht und auch das Urheberrecht verletzt. Bei der Entwicklung von Programmen hat der Programmierer oder das Unternehmen sämtliche Softwarerechte an diesem Programm. Möchte eine Person diese Software auf dem eigenen Rechner einsetzen, dann muss der Inhaber des Softwarerechts dieses genehmigen. Der Einsatz von Software wird mit dem Kauf dieser genehmigt, da die Rechteinhaber nicht jede Lizenz einzeln genehmigen können. Das festgelegte Softwarerecht enthält alle rechtlichen Pflichten und Rechte des Urhebers, sowie auch die Rechte und Pflichten des Käufers. Dabei ist geregelt, dass die Software auch nach dem Kauf einer Lizenz nicht weitergegeben oder auf einem anderen Rechner eingesetzt werden darf. Von einer Software, beispielsweise für die Landeskrankenhilfe Krankenversicherung, kann aber neben einer Einzelplatzversion auch eine Netzwerklizenz erworben werden. Diese ermöglicht laut dem Softwarerecht den legalen Einsatz der Software auf mehreren Rechnern. Bei Software, die vom Urheber als Freeware dem Nutzer zur Verfügung gestellt wird, greift das Softwarerecht nur in geringem Maße. Die Software kann ohne Lizenz des Urhebers genutzt werden und auch die Nutzung muss nicht bezahlt werden.

Die Softwareüberlassung

Im Softwarerecht ist neben der Softwareerstellung auch die Softwareüberlassung geregelt. Hierbei geht es um die Weitergabe beziehungsweise die Nutzung der Software. Beim Kauf einer Software und der späteren Installation ist ein Softwarevertrag abzuschließen. Dieser muss vor der Installation auf die Festplatte akzeptiert werden. Dabei verpflichtet sich der User, die Software auf keinen weiteren Rechner zu installieren beziehungsweise die Software weiterzugeben. Des Weiteren dürfen die Bestandteile der Programmierung nicht für eigene Projekte kopiert oder entwendet werden. Auch dies ist laut des Softwarerechts eine Urheberverletzung und kann zu erheblichen Strafen führen.

Softwarepflege/-wartung

Ebenso ist die Softwarepflege und auch -wartung im Softwarerecht genau festgeschrieben und kann bei der Nichteinhaltung bestraft werden. Für eine gekaufte Software dürfen zum Beispiel keine eigenen Updates programmiert und veröffentlicht werden. Dabei ist aber auch eingeschlossen, dass die Lizenz nicht die Grundlage für ein eigenes Programm sein darf. Des Weiteren kann nicht jeder Computereinzelhändler auch die Wartung einer Software vornehmen. Dafür werden bestimmte Verträge und vor allem die Zustimmung des Rechteinhabers benötigt. Diese Punkte sind im Softwarerecht klar und deutlich festgelegt.