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Mahnung vom Zahnarzt

So wie andere Ärzte auch, müssen sich Zahnärzte in zunehmender Weise um die Honorarbeitreibung der von ihnen behandelten Patienten kümmern. War es noch bis vor ein paar Jahren eine Selbstverständlichkeit, dass Rechnungen umgehend bezahlt wurden, ist es heute Gang und Gebe, der Rechnung eine Zahlungserinnerung, und der Zahlungserinnerung eine Mahnung folgen zu lassen. So fallen mehr und mehr administrative Angelegenheiten in den Arbeitsalltag eines Zahnarztes. Auch er ist am Ende ein Unternehmer und nicht zuletzt auch seinen Angestellten und mitwirkenden Dritten gegenüber finanziell verpflichtet.

Mahnung vom Zahnarzt - Begleichung der Rechnung

Einem Patienten die erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen, ist zum gleichen Zeitpunkt die Aufforderung an den Patienten, diese auch zu begleichen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, könnte in Absprache mit dem Zahnarzt ein Zahlungsziel vereinbart werden. Erst wenn dieses nicht eingehalten wurde, kann der Zahnarzt eine Zahlungserinnerung senden. Oft werden Zahlungen tatsächlich vergessen. Steht aber eine mutwillige Nicht- Zahlung oder die Unfähigkeit zur Zahlung als Grund beim Patienten, wird kurz darauf die Mahnung vom Zahnarzt folgen. Diese Mahnung stellt einen Zahlungsverzug des Patienten dar. Für die Dauer des Verzuges ist der Patient für Verzugsschäden ersatzpflichtig. Heutzutage gibt es auch die Form der Finanzierung. bei der Finanzierung ist es möglich die Zahlung in Teilbeträge zu Tilgen. Diese Form der Zahlung wird von einigen Zahnärzten akzeptiert. Auf http://www.zahnarzt-berlin.de können Sie sich über diesen Finanzierungsservice informieren.

Mahnung vom Zahnarzt - Das Mahnverfahren

Das Honorar ein zu treiben kann für den Zahnarzt auch bedeuten, weitere Schritte vornehmen zu müssen, die dann eine brisante Ebene erreichen. Kommt der Patient selbst nach der Mahnung der Rechnungsbegleichung nicht nach, kann der Zahnarzt sein Honorar gerichtlich einfordern. Die dadurch entstehenden Kosten wirken sich natürlich ebenso nachteilig auf den Patienten aus. Daher sollte in jedem Fall versucht werden, sich außergerichtlich einig zu werden und dem Patienten gegebenenfalls eine Ratenzahlung zu ermöglichen. Geschieht auch auf die Mahnung des Zahnarztes und die Androhung gerichtlicher Schritte nichts, kann der Zahnarzt durch eine Zwangsvollstreckung oder einer Klage den zahlungsunwilligen oder unfähigen Patienten zur Begleichung der Rechnung und der entstandenen Folgekosten verurteilen lassen. Der erfolgreiche Abschluss des gerichtlichen Mahnverfahrens oder eines Klageverfahrens gibt dem Zahnarzt einen so genannten Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung beim Patienten durchgeführt werden kann. Besondere Beachtung sollte auf die Verjährungsfrist der Rechnungen des Zahnarztes gelegt werden, da das Verfahren zur Titelerlangung vor Eintritt der Verjährung eingeleitet werden muss, um auch im Nachhinein zu Gunsten des Zahnarztes laufen zu können. Zahnärzte, die auf Grund zahlungsunwilliger oder unfähiger Patienten selbst in Konkurs geraten, stehen der Öffentlichkeit nicht mehr helfend zur Seite. Die Rechnung des Zahnarztes nicht zu bezahlen, stellt also in keiner Weise ein Kavaliersdelikt dar.