Mahnung vom Zahnarzt
So wie andere Ärzte auch, müssen sich Zahnärzte in zunehmender Weise um die
Honorarbeitreibung der von ihnen behandelten Patienten kümmern. War es noch
bis vor ein paar Jahren eine Selbstverständlichkeit, dass Rechnungen
umgehend bezahlt wurden, ist es heute Gang und Gebe, der Rechnung eine
Zahlungserinnerung, und der Zahlungserinnerung eine Mahnung folgen zu
lassen. So fallen mehr und mehr administrative Angelegenheiten in den
Arbeitsalltag eines Zahnarztes. Auch er ist am Ende ein Unternehmer und
nicht zuletzt auch seinen Angestellten und mitwirkenden Dritten gegenüber
finanziell verpflichtet.
Mahnung vom Zahnarzt - Begleichung der Rechnung
Einem Patienten die erbrachte Leistung in Rechnung zu stellen, ist zum
gleichen Zeitpunkt die Aufforderung an den Patienten, diese auch zu
begleichen. Kommt dieser der Aufforderung nicht nach, könnte in Absprache
mit dem Zahnarzt ein Zahlungsziel vereinbart werden. Erst wenn dieses nicht
eingehalten wurde, kann der Zahnarzt eine Zahlungserinnerung senden. Oft
werden Zahlungen tatsächlich vergessen. Steht aber eine mutwillige Nicht-
Zahlung oder die Unfähigkeit zur Zahlung als Grund beim Patienten, wird kurz
darauf die Mahnung vom Zahnarzt folgen. Diese Mahnung stellt einen
Zahlungsverzug des Patienten dar. Für die Dauer des Verzuges ist der Patient
für Verzugsschäden ersatzpflichtig. Heutzutage gibt es auch die Form der
Finanzierung. bei der Finanzierung ist es möglich die Zahlung in Teilbeträge
zu Tilgen. Diese Form der Zahlung wird von einigen Zahnärzten akzeptiert.
Auf
http://www.zahnarzt-berlin.de können Sie sich über diesen
Finanzierungsservice informieren.
Mahnung vom Zahnarzt - Das Mahnverfahren
Das Honorar ein zu treiben kann für den
Zahnarzt auch bedeuten, weitere Schritte vornehmen zu müssen, die dann eine
brisante Ebene erreichen. Kommt der Patient selbst nach der Mahnung der
Rechnungsbegleichung nicht nach, kann der Zahnarzt sein Honorar gerichtlich
einfordern. Die dadurch entstehenden Kosten wirken sich natürlich ebenso
nachteilig auf den Patienten aus. Daher sollte in jedem Fall versucht
werden, sich außergerichtlich einig zu werden und dem Patienten
gegebenenfalls eine Ratenzahlung zu ermöglichen. Geschieht auch auf die
Mahnung des Zahnarztes und die Androhung gerichtlicher Schritte nichts, kann
der Zahnarzt durch eine Zwangsvollstreckung oder einer Klage den
zahlungsunwilligen oder unfähigen Patienten zur Begleichung der Rechnung und
der entstandenen Folgekosten verurteilen lassen. Der erfolgreiche Abschluss
des gerichtlichen Mahnverfahrens oder eines Klageverfahrens gibt dem
Zahnarzt einen so genannten Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung beim
Patienten durchgeführt werden kann. Besondere Beachtung sollte auf die
Verjährungsfrist der Rechnungen des Zahnarztes gelegt werden, da das
Verfahren zur Titelerlangung vor Eintritt der Verjährung eingeleitet werden
muss, um auch im Nachhinein zu Gunsten des Zahnarztes laufen zu können.
Zahnärzte, die auf Grund zahlungsunwilliger oder unfähiger Patienten selbst
in Konkurs geraten, stehen der Öffentlichkeit nicht mehr helfend zur Seite.
Die Rechnung des Zahnarztes nicht zu bezahlen, stellt also in keiner Weise
ein Kavaliersdelikt dar.