Formen der Abmahnung
Es gibt drei grundlegende Formen der Abmahnung und zwar in folgenden Bereichen, im Arbeitsrecht, im Wettbe-
werbsrecht und im Verwaltungsrecht.
Eine Abmahnung soll erreichen, dass man ein begangenes Fehlverhalten nicht mehr tun soll.
Die arbeitsrechtliche Abmahnung ist im Kündigungsschutz begründet. Das heißt, dass für eine wirksame Kündigung immer zuerst eine
Abmahnung vorausgehen muss. Außer es sind schwerwiegende Gründe, wie zum Beispiel "Diebstahl" vorhanden. Die Abmahnung signalisiert
dem Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber mit seinem Fehlverhalten nicht einverstanden ist und nicht mehr bereits ist, dies noch einmal
hinzunehmen. Sie ist in jedem Fall ausdrücklich auszusprechen, sowie die damit angedrohte Kündigung.
Aber auch der Arbeitnehmer hat ein Recht eine Abmahnung auszusprechen. Dies ist nur insoweit von Vorteil,
wenn eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitnehmers gewünscht wird, zum Beispiel wenn die Lohnzahlung
verspätet auf dem Konto ist oder die Arbeitszeiten unzumutbar sind. Erst im Wiederholungsfall hat der Arbeit-
nehmer das Recht auf eine fristlose Kündigung seinerseits.
Im Verwaltungsrecht gibt es Behörden die Möglichkeit Abmahnungen auszusprechen, um einen vorhandenen
Missbrauch abzustellen, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird.
Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht zieht weitere Kreise und wird oft missbräuchlich verwendet. Meist sind
sich die Abgemahnten keiner Schuld bewusst und wissen in keinster Weise, was sie falsch gemacht haben.
Nur ein kleines Wort kann Hunderte von Euros kosten. Man wird auf sein wettbewerbswidriges Verhalten
aufmerksam gemacht und aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Eine empfindlich hohe Strafe
soll dem Ganzen Nachdruck verleihen. Schwarze Schafe verlangen sofort eine hohe Geldsumme. Fakt ist, dass
diese Summe nur fällig wird, wenn man nach Abgabe der Unterlassungserklärung das wettbewerbswidrige
Verhalten nochmal begeht.
Mit der Abmahnung gibt man dem Gegner die Möglichkeit den Streitpunkt außergerichtlich zu klären.
Bestimmte Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit die Abmahnung auch rechtlich wirksam wird.
Es muss die Verletzungshandlung genau definiert sein, damit der Abgemahnte auch weiß, was er falsch ge-
macht hat. Ist dies nicht ersichtlich und damit sehr ungenau beschrieben, kann der Abgemahnte eine Fest-
stellungsklage einfordern.
Es muss auch klar sein, warum die Abmahnung erfolgt ist. Ein weiterer Punkt ist die Unterlassungserklärung.
Oft fordern die Gerichte diese Erklärung, um rechtlich vorgehen zu können.
Die Form der Abmahnung ist nicht zwingend vorgeschrieben und sollte wegen der Beweiskraft auf schrift-
lichem Wege oder per Fax zugestellt werden.
Abmahnung im Internet
In den Zeiten der Globalisierung ist natürlich das Internet ein riesengroßer Teich, wonach sich Betrüger miss- bräuchlich der Abmahnung bedienen. Oft sind kleine Firmen oder Geschäftsinhaber, sogar Privatpersonen die Betroffenen, die sich der Schuld nicht bewusst sind. Oft scheuen diese Personen den Gang zum Rechtsanwalt und bezahlen, die oft hohen Geldforderungen, aus Angst vor weiteren gerichtlichen Aktionen. Grundsätzlich sollte man sich vorher informieren, bevor man bezahlt.
